Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels von Waren, insbesondere Lebensmitteln, tätig. In ihren Geschäften bietet sie ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen). Ihre Klage, mit der sie die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen begehrt, wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Das Verwaltungsgericht hatte die hier streitgegenständliche Tragetasche als Verkaufsverpackung, im Sinne einer Serviceverpackung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VerpackG eingeordnet. Der unbestrittene mögliche Zweitnutzen der Permanenttragetasche änderte an der Erfüllung der Verpackungsdefinition nichts.
Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an.
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht KölnUrteil[Aktenzeichen: VG 9 K 783/22]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.07.2026
- Aktenzeichen:BVerwG 10 C 6.25