Bundesverfassungsgericht fordert Einzelfallprüfung bei geflüchteten Afghanen und bezeichnet pauschalen Aufnahmestopp von Afghanen als "Willkür"

Die pauschale Abkehr des Bundesinnenministeriums vom Aufnahmeprogramm für afghanische Geflüchtete hat das Bundesverfassungsgericht für willkürlich erklärt. In jedem Einzelfall müsse die Aufnahme geprüft werden. Damit gab das Verfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde afghanischer Beschwerdeführender - einer Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen - statt.

Die Beschwerdeführenden sollten zunächst im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms „Menschenrechtsliste“ nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden. Darüber wurden sie auch informiert.

2025 vereinbarte die neu gebildete Regierungskoalition, freiwillige Aufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden. Das Bundesministerium des Innern (BMI) erklärte dementsprechend im Dezember 2025 Aufnahmeerklärungen u.a. aus der Menschenrechtsliste pauschal für „ungültig und erloschen“. Die von den Beschwerdeführenden beantragten Visa wurden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung abgelehnt, ihre Anträge auf Eilrechtsschutz blieben erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Abkehrerklärung des BMI vom Dezember 2025 genügt den Anforderungen des Willkürverbots nicht. Auch wenn der Exekutive ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, wie hier bei der Entscheidung über die Aufnahme von Ausländern nach § 22 Satz 2 AufenthG, ist sie im Rechtsstaat doch niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden. Dieses verlangt nach der Mitteilung einer Aufnahmeerklärung, dass die Abkehrerklärung in Ansehung des Einzelfalls unter Berücksichtigung auch der individuellen Belange des betreffenden Ausländers ergeht.

Der Senat hat die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht klären, zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden das BMI unter Beachtung der im Beschluss dargelegten Maßgaben gelangt.

Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Visabegehren von afghanischen Staatsangehörigen im Zusammenhang mit dem mittlerweile beendeten humanitären Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“. Die Beschwerdeführenden, eine Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen, lebten in Afghanistan in Frauenhäusern. Gegenwärtig halten sie sich in Pakistan auf. Dort werden sie im Auftrag der Bundesregierung von der bundeseigenen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt.

Im September 2021 erklärte das BMI gegenüber dem Auswärtigen Amt, die Beschwerdeführenden im Rahmen der Menschenrechtsliste nach § 22 Satz 2 AufenthG in Deutschland aufzunehmen. Über die Menschrechtsliste sollten unter anderem solche Personen die Möglichkeit einer Aufnahme in Deutschland erhalten, die sich durch ihr gesellschaftliches Engagement exponiert und sich dabei zum Beispiel für deutsche Belange eingesetzt hatten und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund dieser vorherigen Tätigkeit unmittelbar gefährdet waren.

Die Beschwerdeführenden wurden über die Aufnahmeerklärung informiert. Sie standen daraufhin im Kontakt zum Auswärtigen Amt sowie zur GIZ. Die Beschwerdeführenden reisten nach Islamabad (Pakistan) aus, wo sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung von Visa beantragten.

Nach der Bundestagswahl 2025 bildete sich eine neue Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, freiwillige Aufnahmeprogramme, zum Beispiel betreffend Afghanistan, so weit wie möglich zu beenden.

Das BMI erklärte im Dezember 2025 Aufnahmeerklärungen aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste, die rund 640 Personen betrafen, gegenüber dem Auswärtigen Amt für „ungültig und erloschen“. Die Visaanträge der Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung des BMI abgelehnt. Die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG sei weggefallen.

Gegen die ablehnenden Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden Klage beim Verwaltungsgericht und begehrten zugleich Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. § 22 Satz 2 AufenthG vermittle kein subjektiv-öffentliches Recht auf Visumerteilung. Die Vorschrift diene nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer, sondern ziele auf eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Auch eine Kontrolle der Meinungsänderung der Antragsgegnerin anhand des Willkürverbots sei nicht angezeigt.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

I. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar ohne Verletzung spezifischen Verfassungsrechts einen Anspruch auf Erteilung von Visa für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer extraterritorialen verfassungsrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG verneint. Die angegriffene Entscheidung genügt auch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, soweit sie einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erteilung der begehrten Visa abgelehnt hat. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

II. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch die Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt.

1. Auch wenn ihr zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden.

Ein willkürlicher Gebrauch eines exekutiven Entscheidungsspielraums liegt insbesondere vor, wenn die Entscheidung sich nicht im Rahmen des Zwecks der Entscheidungsermächtigung hält, wenn sie also auf sachfremden Erwägungen beruht. Knüpft das Gesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich an eine darauf gerichtete (außen-)politische Entscheidung, kann dies angesichts der spezifischen Eigenrationalität politischer Entscheidungen und in Anbetracht der Vielfalt und Heterogenität denkbarer politischer Zwecke bedeuten, dass lediglich rechtswidrige oder offensichtlich missbräuchliche Zwecke als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen sind. Indes verengt die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübt und dieser Person dies mitteilt. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes, der die Menschenwürdegarantie und den daraus folgenden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat, darf nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenübersteht. Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden.

2. Das Oberverwaltungsgericht durfte hiernach zwar insbesondere wegen des außenpolitischen Charakters der Entscheidung, die Aufnahmeerklärungen für „ungültig und erloschen“ zu erklären, einen weiten politischen Entscheidungsspielraum des BMI annehmen und musste die Abkehrerklärung keiner Vertretbarkeitskontrolle unterziehen. Nachdem den Beschwerdeführenden eine sie betreffende Aufnahmeerklärung mitgeteilt worden war, hätte das Oberverwaltungsgericht die Ausübung des Spielraums durch die vom BMI getroffene Abkehrerklärung aber als objektiv willkürlich beanstanden müssen, weil die insoweit erforderliche Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden fehlt. Die Bundesrepublik Deutschland muss sich insofern daran festhalten lassen, dass sie das Programm Menschenrechtsliste auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG errichtet und es damit auf eine Vorschrift gestützt hat, die gerade für personenbezogene Einzelfallentscheidungen geschaffen wurde.

Eine Abkehrerklärung des BMI ist auch nach Mitteilung einer Aufnahmeerklärung an die betroffene Person weiterhin möglich und zulässig. Sie muss aber erkennen lassen, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden. Ihre gerichtliche Kontrolle erfordert über die Kontrolle des Vorhandenseins einer Einzelfallentscheidung hinaus keine an den juristischen Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen. Es ist ferner nicht Aufgabe der Gerichte, die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen. Die Gewichtung der individuellen Belange sowie die Art und Weise ihrer Berücksichtigung sind keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Als politische (Regierungs-)Entscheidung unterliegt die Abkehrerklärung insoweit allein politischer Kontrolle und ist gegenüber dem Parlament zu verantworten und gegebenenfalls in der öffentlichen Debatte zu rechtfertigen.

Nachdem den Beschwerdeführenden die Aufnahmeerklärung im September 2021 mitgeteilt wurde, erfordert eine Abkehrerklärung des BMI eine Berücksichtigung auch der individuellen Belange der Beschwerdeführenden. Diesen Anforderungen genügt die pauschale Abkehrerklärung aus Dezember 2025 nicht, denn sie ist ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden ergangen.

Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die die Ablehnung der Eilbegehren unter Verkennung der Reichweite des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf diese Abkehrerklärung stützt, ist daher aufzuheben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht klären, zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden das BMI unter Beachtung dieser Maßgaben gelangt.

Aufgrund der Zurückverweisung der Sache wird das Oberverwaltungsgericht auch – gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischenentscheidung – über die streitgegenständlichen Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan zu entscheiden haben.

Dabei wird es davon auszugehen haben, dass die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die tatsächliche Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer nach den obigen Maßstäben verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des BMI fortzuführen und sich bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Beschwerdeführenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Der Bundesrepublik Deutschland ist es versagt, die (freiwillige) Unterstützung wegen einer objektiv willkürlichen Abkehrerklärung – und damit letztlich ebenfalls objektiv willkürlich – zu beenden, zumal sonst der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine willkürfreie Entscheidung faktisch leerliefe.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bundesverfassungsgericht
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:22.07.2026
    • Aktenzeichen:2 BvR 319/26

    Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)