Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin aus Annweiler gegen weitreichende behördliche Auflagen zur Rattenbekämpfung abgelehnt. Die Eigentümerin wird damit verpflichtet, weiterhin professionelle Schädlingsbekämpfer zu beauftragen und Gegenstände von ihrem Grundstück zu entfernen, die den Tieren als Unterschlupf oder Nahrungsquelle dienen.
Der Rechtsstreit betrifft ein privates Anwesen in Annweiler, das unmittelbar an das Gelände einer Kindertagesstätte angrenzt. Auf dem Grundstück der Antragstellerin besteht seit Jahren ein erhebliches Rattenproblem, was in der Vergangenheit wiederholt zu Beschwerden von Nachbarn und dem Träger des Kindergartens führte. Nachdem die Eigentümerin dem zuvor tätigen professionellen Schädlingsbekämpfer aus finanziellen Gründen gekündigt hatte, schritt der zuständige Landkreis Südliche Weinstraße ein.
Mit einem Bescheid vom 17. Juli 2026 forderte die Kreisverwaltung die Antragstellerin auf, die Bekämpfungsmaßnahmen umgehend erneut zu beauftragen und bis zum erfolgreichen Abschluss fortzuführen. Zudem wurde ihr aufgegeben, Müll, verrottete Kartonagen sowie große Mengen Vogelfutter aus dem Außenbereich zu beseitigen und jegliches aktive oder passive Füttern von Ratten zu unterlassen. Für den Fall der Weigerung drohte die Behörde die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümerin sowie ein Zwangsgeld an. Gegen diese Anordnungen wehrte sich die Frau im gerichtlichen Eilverfahren mit der Begründung, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, die Ratten stammten ohnehin vom Waldrand und die Bekämpfung übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten.
Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag vollumfänglich ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. In der Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei Ratten um Gesundheitsschädlinge handele, die zahlreiche gefährliche Krankheitserreger wie Salmonellen, Cholera oder Pest auf den Menschen übertragen könnten. Anhand umfangreicher Dokumentationen in der Verwaltungsakte ging das Gericht davon aus, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin ein massiver und dauerhafter Rattenbefall herrsche, von dem eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr ausgehe. Die vielfach auf dem Grundstück der Antragstellerin gesichteten Ratten breiteten sich von dort her auf die Nachbargrundstücke aus. Dadurch würden die Nachbarn beeinträchtigt, insbesondere die angrenzende Kindertagesstätte, in der die Kinder nur noch eingeschränkt den Außenbereich nutzen könnten.
Die Richter betonten zudem, dass die Schädlingsbekämpfung nur dann wirksam sein könne, wenn den Ratten parallel dazu jedes alternative Nahrungsangebot durch herumliegenden Müll oder Fütterung entzogen werde. Den Einwand der Antragstellerin, sie verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, ließ das Gericht nicht gelten. Der Umstand der Mittellosigkeit entbinde eine Grundstückseigentümerin als sogenannte Zustandsstörerin nicht von ihrer ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr. Auch eine angebliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Nachbarn liege nicht vor, da das Gesetz der Behörde bei einer derartigen Gesundheitsgefahr ein zwingendes Einschreiten vorschreibe und die Maßnahmen ermessensfehlerfrei auf die Antragstellerin zugeschnitten worden seien.
Gegen den Beschluss des Gerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz möglich.
- Gleichlautende Entscheidung:
- Behördliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers Rattenplage unverzüglich durch fachgerechte Rattenbekämpfung einzudämmen ( Verwaltungsgericht KasselBeschluss[Aktenzeichen: 5 L 615/26.KS] )
- Eigentümerin muss Ratten auf Grundstück bekämpfen ( Verwaltungsgericht BerlinBeschluss[Aktenzeichen: VG 14 L 1235/22] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Neustadt
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:30.07.2026
- Aktenzeichen:5 L 992/26.NW