Liegen die Geräuschemissionen einer fachgerecht montierten Wärmepumpe weit unter den gesetzlichen Richtwerten der TA Lärm und der DIN 45680 und erhöht sich der Geräuschpegel am Nachbarhaus dadurch nur unwesentlich, müssen Nachbarn den Betrieb dulden. Besondere gesundheitliche Empfindlichkeiten Einzelner begründen in diesem Fall keinen Unterlassungsanspruch. Dies hat das Landgericht Bielefeld entschieden.
Ein Ehepaar, das seit 1976 in einem Einfamilienhaus lebt, verlangte von den Eigentümern des Nachbargrundstücks die Unterlassung von nächtlichen Geräuschentwicklungen - insbesondere in Form von niederfrequenten Brummtönen - durch deren neu installierte Luft/Wasser-Wärmepumpe. Das Ehepaar machte geltend, dass die Wärmepumpe insbesondere in der Nachtzeit störende Brummtöne und spürbare Vibrationen im Schlafzimmer verursache. Dies habe bei ihnen zu massiven Schlafstörungen, Magenbeschwerden und einer deutlichen Verschlechterung vorbestehender gesundheitlicher Leiden (u. a. Tinnitus und Angststörungen) geführt. Die beklagten Nachbarn verwiesen darauf, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert (körperschallentkoppelt) sei, im Passivhaus nur sehr selten laufe und alle gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Als alternative Ursache für Schlafprobleme oder Geräusche kämen vorrangig der Umgebungsverkehrslärm (nahegelegene Autobahn und Bundesstraße) sowie eine eigene Klimaanlage der Kläger in Betracht.
Landgericht weist einen Unterlassungsanspruch ab
Das Landgericht Bielefeld entschied, dass den Klägern kein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB zusteht, da keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks vorliegt.
Richtwerte der TA Lärm werden deutlich unterschritten
Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der nächtliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) deutlich unterschritten wird. Direkt vor der Wärmepumpe maßen der Sachverständige im Volllastbetrieb 27 dB(A) und im Regelbetrieb 24 dB(A). Am Schlafzimmerfenster der Kläger bewirkte der Betrieb der Wärmepumpe lediglich eine minimale Pegelerhöhung von etwa 1 dB(A). Der Hintergrundlärm durch die nahegelegene Autobahn und Bundesstraße war im Vergleich dazu marktbestimmend.
Keine unzumutbare Belastung durch tieffrequente Geräusche (DIN 45680)
Auch bezüglich der tieffrequenten Brummtöne wurden bei den Messungen im Schlafzimmer keine unzumutbaren Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Ein kurzzeitiger Ausnahmebetrieb während der Bauphase (Estrich-Trocknung im Jahr 2022) begründe keinen Unterlassungsanspruch für den regulären Dauerbetrieb.
Objektiver Maßstab maßgeblich
Das Gericht betonte, dass es bei der Beurteilung einer "wesentlichen Beeinträchtigung" (§ 906 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ankommt (BGH, Urt. v. 20.11.1992, V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 = MDR 1993, 868; BGH, Urt. v. 05.02.1993, V ZR 62/91, BGHZ 121, 248 = MDR 1993, 541). Individuelle, besondere Empfindlichkeiten oder Vorerkrankungen (wie Tinnitus, Schlafapnoe oder Angststörungen) können rechtlich nicht als Maßstab herangezogen werden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den minimal wahrnehmbaren Emissionen der Wärmepumpe und den gesundheitlichen Beschwerden der Kläger konnte nicht nachgewiesen werden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Bielefeld
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:09.06.2026
- Aktenzeichen:1 O 310/24