Mit Urteil vom 14. Juli 2026 hat der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von Verteidigungskosten nach der Neufassung des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das Honorar eines Strafverteidigers als Werbungkosten geltend gemacht. Jener hatte ihn in einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Die Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen des Landgerichts gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen in Höhe von rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war. Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog. Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 Euro entfallen waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.
Berufliche Veranlassung der Verteidigung trotz persönlicher Bereicherung
Der 13. Senat gab der Klage statt. So seien die Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veranlassungszusammenhang werde nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich durch diese persönlich bereichert habe. Denn die Kick-Back-Zahlungen seien nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs gewesen und hätten daher nicht zu (dann gemischt veranlassten) Strafverteidigungskosten geführt.
Enges Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG nur bei Geldstrafen
Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug habe ausnehmen wollen. Allerdings sei ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusammenhängende Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst seien, ließe sich mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und führte dazu, dass die Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive Nettoprinzip und sei nach Überzeugung des Senats durch den Gesetzgeber - trotz Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs - nicht intendiert.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Niedersächsisches Finanzgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:14.07.2026
- Aktenzeichen:13 K 108/25