Mithaftung trotz Vorfahrt: 80 Prozent Eigenhaftung bei extremer Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer Vorfahrt hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten. Doch auch ein Vorfahrtberechtigter haftet bei einem Unfall selbst, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschreitet. Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil zu einem Verkehrsunfall im Einmündungsbereich entschieden. Weil das Fahrzeug auf der Vorfahrtsstraße nahezu doppelt so schnell unterwegs war, wie erlaubt, bleibt der Halter ganz überwiegend auf seinem Schaden sitzen. Der Unfallgegner, der die Vorfahrt missachtet hatte, haftet nur zu 20 Prozent.

Im konkreten Fall war ein Fahrzeug auf der L527 in Richtung Oggersheim unterwegs. Im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße kam es zum Zusammenstoß mit einem PKW, der auf die Landesstraße einbiegen wollte. Der Halter des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlangte Ersatz seines Schadens in Höhe von rund 19.500 Euro. Der Unfallgegner berief sich darauf, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als das herannahende Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund Schlenker gefahren und mit seinem Pkw kollidiert sei. Die Kammer ließ den Unfallhergang durch einen Sachverständigen untersuchen und zog dabei insbesondere die in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten heran. Die behaupteten Schlenker ließen sich anhand der aufgezeichneten Lenkradbewegungen zwar technisch ausschließen. Gleichzeitig ergab die Auswertung aber eine erhebliche
Beweisaufnahme per Blackbox entlarvt massive Tempoüberschreitung Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h unterwegs, wobei lediglich 70 km/h erlaubt waren. Obwohl der Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den sich nähernden PKW hätte erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen, überwog nach Auffassung des Gerichts der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtberechtigten deutlich, denn mit einer solchen groben Verkehrswidrigkeit musste der Wartepflichtige nicht rechnen. Von seinem geltend gemachten Schaden muss der Vorfahrberechtigte deshalb 80 Prozent selbst tragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Frankenthal (Pfalz)
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:14.08.2026
    • Aktenzeichen:4 O 221/23

    Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)