Eine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte wegen Vorbereitungen zum ungenehmigten Verlassen der DDR selbst angezeigt und den Sicherheitsbehörden im Verhör weitere Beteiligte benannt hat, um eine ihm unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger brach 1978 sein Vorhaben ab, sich aus der DDR ausschleusen zu lassen, und zeigte sich selbst bei den Sicherheitsbehörden an. Im Verhör benannte er zwei weitere am Vorhaben beteiligte Bürger der DDR. Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) verweigerte er. Wegen seiner nachfolgenden Überwachung durch das MfS, dreier Inhaftierungen, dem mit der Androhung - weiterer - Haft verbundenen Verbot zweier Fotoausstellungen sowie anderer Maßnahmen beantragte der Kläger seine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung. Die Beklagte lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision im vorangegangenen Verfahren BVerwG 8 C 15.21 stattgegeben, soweit die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der oben aufgezählten, rechtsstaatswidrigen Maßnahmen abgelehnt wurde. Insoweit hat es die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Umstände der Anzeige Dritter aufklären und prüfen konnte, ob darin eine die Rehabilitierung ausschließende Denunziation lag. Dies hat das Verwaltungsgericht mit dem nun angegriffenen Urteil bejaht. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zurückgewiesen, ihr nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht jedoch stattgegeben.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Seine Rehabilitierung ist nicht nach § 2 Abs. 2 VwRehaG ausgeschlossen, weil er nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn der Kläger freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den Staatssicherheitsdienst der DDR weitergegeben hätte. Einer Spitzeltätigkeit stünde gleich, wenn er sich freiwillig als Denunziant betätigt hätte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Dies setzt voraus, dass er andere durch eine Anzeige freiwillig und gezielt der politischen Verfolgung aussetzte, um eine Begünstigung zu erreichen, die ihm nach den allgemeinen, nicht diskriminierenden Vorschriften nicht zustand, oder um einen Nachteil abzuwenden, der ihn sonst nach diesen Regeln treffen würde. Beides war hier nicht der Fall. Der Kläger offenbarte eine Beteiligung Dritter erst nach seiner Selbstanzeige im Rahmen des Verhörs und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur, um die ihm selbst unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden. Dass er in einer solchen Situation nicht bereit war, sich selbst menschenrechtswidriger Verfolgung auszusetzen, um andere zu schützen, ist ihm nicht als unmenschliches Verhalten vorzuwerfen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:19.08.2026
- Aktenzeichen:BVerwG 8 C 8.25