Verwaltungsgericht lehnt Corona-Entschädigungklage von Woolworth- und Tedi-Mutter ab

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die Klage einer Konzernobergesellschaft, zu der auch die Handelsunternehmen TEDi GmbH & Co. KG und Woolworth gehören, abgewiesen. Die Klägerin hatte Entschädigungsansprüche wegen Umsatzeinbußen i.H.v. 27,506 Millionen Euro geltend gemacht, die infolge der Corona-bedingten Betriebsschließungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs entstanden sein sollen.

Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Umsatzeinbußen geltend, die infolge der Corona-bedingten Betriebsschließungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs entstanden sein sollen. Sie verlangt vom Land Niedersachsen derzeit die Zahlung von 27,506 Millionen Euro nebst Zinsen.

Die von der Klage erfassten Einschränkungen betreffen zwei Zeiträume. Während des ersten Lockdowns mussten die Filialen der beiden Unternehmen nach den niedersächsischen Corona-Regelungen vom 24. März bis zum 19. April 2020 vollständig geschlossen bleiben. Im zweiten Lockdown waren die Filialen vom 16. Dezember 2020 bis zum 22. April 2021 weitgehend von Schließungsanordnungen betroffen.

In diesen Zeitraumen galten unter anderem Ausnahmen für bestimmte privilegierte Einzelhändler.

Die Klägerin hält die Betriebsschließungen und Beschränkungen für rechtswidrig. Sie macht insbesondere geltend, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig gewesen und hätten zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des sogenannten Non-Food-Einzelhandels geführt. Die privilegierten Einzelhändler hätten weiterhin auch Waren aus dem Non-Food-Bereich verkaufen dürfen. Dies habe zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen geführt.

Das Land Niedersachsen hält die seinerzeit geltenden Maßnahmen für rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Schließungsanordnungen hätten insbesondere dem Ziel gedient, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Entschädigungsanspruch weder aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, den Regelungen zur Amtshaftung noch aus den ungeschriebenen Instituten des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs. Die Betriebsschließungen und Beschränkungen waren aus einer ex-ante Perspektive nicht unverhältnismäßig. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungen eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden hatte, beruhte auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Ungleichbehandlungen mit anderen privilegierten Einzelhändlern waren sachlich gerechtfertigt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung zu beantragen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:20.08.2026
    • Aktenzeichen:15 A 4583/23

    Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)