Die Festlegung von Öffnungszeiten für die Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park bliebt weiterhin ausgesetzt. Das folgt aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Der Berliner Senat hatte sich von der Schließung einen spürbaren Rückgang des Drogenhandels und der Gewaltdelikte versprochen.
Mit einer Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2026 legte Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) für die im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gelegene öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park ab dem 1. März 2026 Öffnungszeiten fest. Der Park sollte danach von 6 Uhr bis 22 Uhr, in den Sommermonaten bis 23 Uhr, geöffnet sein. Nach Auffassung der Senatsverwaltung habe sie anstelle der Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg handeln dürfen, da sie im März 2024 von ihrem Eingriffsrecht zulässigerweise Gebrauch gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Öffnungszeiten seien gegeben, denn der Görlitzer Park befinde sich vollständig in einem kriminalitätsbelasteten Ort. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem Eilrechtsschutzantrag von fünf Anwohnerinnen und Anwohnern stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederhergestellt.
Die Beschwerde der Senatsverwaltung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des 11. Senats ist die Allgemeinverfügung rechtswidrig. Die Senatsverwaltung war für die Festsetzung von Öffnungszeiten nicht zuständig, weil die notwendigen Voraussetzungen für ein Eingriffsrecht im März 2024 nicht vorgelegen haben. Das Eingriffsrecht setzt die Nichtbefolgung einer dem Bezirksamt erteilten konkreten Weisung voraus. Eine Weisung, bis Ende März 2024 Öffnungszeiten für den Görlitzer Park festzulegen, hatte die Senatsverwaltung aber nicht ausgesprochen. Vielmehr hatte sie gegenüber dem Bezirksamt lediglich die Festsetzung der Öffnungszeiten in einer unbestimmten Zukunft und unter dem Vorbehalt der Schaffung entsprechender rechtlichen Grundlagen durch den Gesetzgeber verlangt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:01.10.2026
- Aktenzeichen:OVG 11 S 33/26