DB InfraGO AG hat einen Anspruch auf Erhöhung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 um mehr als 880 Mio. Euro

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG einen Anspruch auf Festsetzung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 auf 8.203 Mio. Euro hat.

Die DB InfraGO AG betreibt einen Großteil der Schienenwege und Personenbahnsteige in der Bundesrepublik Deutschland, für deren Nutzung sie genehmigungspflichtige Entgelte von den Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangt. Die Frage, in welcher Höhe diese Entgelte genehmigt werden können, hängt maßgeblich von der Obergrenze der Gesamtkosten ab. Denn die Entgelte sind nicht genehmigungsfähig, wenn sie in ihrer Gesamtsumme diese Obergrenze überschreiten.

Für die kommende Netzfahrplanperiode 2026/2027 setzte die Bundesnetzagentur die Obergrenze der Gesamtkosten durch Beschluss vom 24. Juni 2026 auf 7.317 Mio. Euro fest. Dabei wurden staatliche Zuwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen kostensenkend berücksichtigt, die für das Haushaltsjahr 2027 erwartet werden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Kürzung verneint und einen Anspruch der DB InfraGO AG auf Festsetzung der Obergrenze der Gesamtkosten in Höhe von 8.203 Mio. Euro bejaht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesnetzagentur durften die für das Haushaltsjahr 2027 erwarteten staatlichen Zuwendungen nicht kostensenkend berücksichtigt werden. Denn das Gesetz verlangt, dass die Gewährung von Zuwendungen bereits dem Grunde nach feststehen muss, um eine kostensenkende Wirkung zu erzeugen. Daran hat es im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung gefehlt. Eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der DB InfraGO AG über die Gewährung von Instandhaltungszuwendungen für 2027 gab es zum Zeitpunkt der Absenkung noch nicht. Eine solche soll erst bis Ende 2026 vorliegen. Entsprechende Zuwendungen sind auch dem aktuellen Haushaltsplan nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Köln
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:01.10.2026
    • Aktenzeichen:18 L 1831/26

    Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)