Eilantrag erfolglos: Nutzung des Oktoberfestzelts in Mainz-Hechtsheim bleibt untersagt

Einen gegen die Untersagung der Nutzung sowie eine Baueinstellung hinsichtlich des Festzeltes auf dem Messegelände in Mainz-Hechtsheim gerichteten Eilantrag der Veranstalterin des Mainzer Oktoberfestes 2026 hat das Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt.

Die Nutzungsuntersagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Das Festzelt verfüge nicht über die notwendige Baugenehmigung. Ein fliegender Bau, bei dem die Ausführungsgenehmigung, die vor der erstmaligen Aufstellung und Ingebrauchnahme vorliegen müsse, die Baugenehmigung ersetze, sei hier nicht anzunehmen. Es fehle an einem feststellbaren Willen der Antragstellerin, das Festzelt an verschiedenen Orten aufzustellen und zu zerlegen. Die Nutzungsuntersagung sei auch ermessensgerecht. Insbesondere sei das Festzelt nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Antragsgegnerin habe die Standsicherheit und den Brandschutz auch nicht durch die vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen nachgewiesen. Dahingehend bedürfe es weiterer Prüfungen, die einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten seien. Die Antragstellerin könne sich aufgrund der "Vorgeschichte" zudem nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich überwögen auch in Anbetracht des von der Antragstellerin angeführten erheblichen wirtschaftlichen Schadens die mit der Nutzungsuntersagung verfolgten Sicherheitsbelange für die Nutzer des Festzeltes. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin selbst durch ein baurechtswidriges, wiederholt auf eine baubehördliche Zulassung erst "in letzter Minute" vor der Veranstaltung setzendes Verhalten Grund für die Nutzungsuntersagung gegeben habe.

Auch die verfügte Baueinstellung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Insoweit bestehe angesichts der Natur der Baueinstellung, den Fortgang baurechtswidriger Bauarbeiten zu verhindern, ein besonderes Vollzugsinteresse.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist nicht rechtskräftig. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Mainz
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:05.10.2026
    • Aktenzeichen:3 L 616/26.MZ

    Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)