Nach Ehrenmord an der eigenen Mutter: Ausweisung eines 28-jährigen Irakers rechtmäßig

Zu Recht hat der Kreis Mettmann einen heute 28-jährigen Iraker, der im Jahr 2015 seine Mutter zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre ermordet hatte und deshalb zu einer Jugendstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden war, ausgewiesen und ihm die Abschiebung in den Irak angedroht. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Ausländers abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Ausweisung ist sowohl aufgrund einer bestehenden Wiederholungsgefahr in der Person des Irakers (Spezialprävention) als auch zur Abschreckung anderer Ausländer (Generalprävention) gerechtfertigt. Der Mord an der eigenen Mutter auf Grund eines in einer aufgeklärten Gesellschaft untragbar falsch verstandenen Ehrbegriffs steht in krassem Widerspruch zum Wertesystem der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zeigt ein tiefgreifendes Integrationsversagen in jeder Hinsicht. Der Allgemeinheit können die sich aus dem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergebenden Risiken nicht aufgebürdet werden. Von ihm geht trotz diverser Resozialisierungsbemühungen auch heute noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Insbesondere hat er bis heute die Tat und vor allem seinen Tatbeitrag immer noch nicht in allen Einzelheiten vor sich selbst und nach außen er- und bekannt und sich hiermit auseinandergesetzt. Einen Ablösungsprozess von seiner konservativen jesidischen Familie hat er nicht in ausreichendem Maß vollzogen. Die Ausweisung ist auch gerechtfertigt, um anderen Ausländern von vornherein zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt in Deutschland uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und auch der Menschenwürde anderer voraussetzt. Gewaltanwendung gegenüber einem weiblichen Familienmitglied wird nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet und stößt auch nicht auf ausländerrechtliche Nachsicht. Im Gegenteil ziehen solche Taten neben einer langjährigen Haftstrafe in aller Regel und mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsbeendigung nach sich.

Seiner Abschiebung in den Irak stehen die familiären Bindungen des Ausländers, insbesondere zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern, nicht entgegen. Diese müssen hinter die öffentlichen Sicherheitsinteressen zurücktreten. Seine vorgetragene Erkrankung an Morbus Crohn hindert seine Abschiebung in den Irak ebenfalls nicht, weil er dort - zur Not unterstützt von seinen Verwandten in Deutschland - behandelt werden kann.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:13.10.2026
    • Aktenzeichen:24 K 2144/26

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)