Das Kammergericht Berlin hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum unzulässig ist, wenn diese eine tatsächliche Kontaktaufnahme ausschließt. Amazon hatte eine E-Mail-Adresse hinterlegt, bei der E-Mails von Verbrauchern lediglich mit einer automatisierten Nachricht über die Nichtannahme eingehender Mails beantwortet wurden.
Aufgrund zahlreicher Beschwerden schickte der Verbraucherzentrale Bundesverband im November 2025 eine Test-E-Mail an die Impressumsadresse impressum@amazon.de. Dabei erhielten die Tester dieselbe automatische Rückmeldung wie zuvor betroffene Amazon-Kunden:
„Guten Tag! Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert. Melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon-Konto an, um uns zu kontaktieren.“ Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz und reichten Klage ein, nachdem Amazon die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab.
Verstoß gegen Digitale-Dienste-Gesetz
Das Kammergericht Berlin gab der Klage vollumfänglich statt. Nach den Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes haben Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien eine E-Mail-Adresse vorzuhalten, die eine zügige Kontaktaufnahme sowie eine direkte und wirksame Kommunikation gewährleistet. Das Bereithalten anderweitiger Kommunikationswege lässt diese Verpflichtung unberührt.
Indem das Unternehmen mittels einer automatisierten Antwort die Entgegennahme von Nachrichten verweigerte, schloss es eine Kontaktaufnahme über diesen Kanal von vornherein aus. Dies steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen.
Mangels Klageerwiderung und aufgrund des Ausbleibens eines Unternehmensvertreters in der mündlichen Verhandlung entschied das Gericht durch Versäumnisurteil.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Kammergericht Berlin
- Entscheidungsart:sonstiges
- Datum:11.08.2026
- Aktenzeichen:5 UKl 1/26