Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einer somalischen Staatsangehörigen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 13. Oktober 2026 entschieden.
Der Klägerin war im Jahr 2017 wegen der Gefahr drohender Genitalverstümmelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ende des Jahres 2025 erhielt das Bundesamt Kenntnis von Aktivitäten der Klägerin auf dem Portal TikTok, die den Verdacht aufkommen ließen, dass diese regelmäßig nach Somalia reise und dort auch politisch aktiv sei. So befand sich auf ihrem öffentlich zugänglichen Profil u.a. ein Beitrag, in welchem die Klägerin bei einem Treffen mit dem "Außenminister" von Somaliland, welches völkerrechtlich zu Somalia gehöre, zu sehen war. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren ein, in welchem die Klägerin vortrug, lediglich ihre in Äthiopien im Grenzgebiet zu Somaliland lebenden Kinder besucht zu haben. Aufgrund der unklaren Grenzen sei es allenfalls möglich, dass sie sich kurzzeitig unwissentlich in Somalia aufgehalten habe. Dies überzeugte das Bundesamt nicht, welches die der Klägerin zuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 23. März 2026 widerrief. Hiergegen erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage und stellte einen Eilantrag, welcher im April 2026 mit der Begründung, dass sich die Widerrufsentscheidung voraussichtlich als rechtmäßig erweise, abgelehnt wurde.
Diese Einschätzung im Eilverfahren bestätigte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr im Klageverfahren. Ein wesentliches Indiz für den nachträglichen Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Klägerin als Flüchtling anerkannt worden sei, ergebe sich bereits aus den mehrfachen und öffentlichkeitswirksamen Reisen der Klägerin in ihr Heimatland. Derartige Rückreisen, insbesondere unter Beachtung der Länge und des Zwecks des Aufenthalts, ließen im konkreten Einzelfall Rückschlüsse auf eine Verfolgungsgefahr bzw. -furcht des Betroffenen zu. So habe sich die Klägerin mehrfach innerhalb von drei Monaten in Somaliland aufgehalten und habe zudem ihren dortigen Aufenthalt über ihr reichweitenstarkes TikTok-Profil publiziert, ohne einer erkennbaren asylrelevanten Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Verfolgungsgefahr lasse sich auch nicht aus der vorgetragenen politischen Tätigkeit ableiten, zumal die Klägerin zu einer konkret oppositionellen Haltung nichts Belastbares vorgetragen habe. Hinzu komme, dass nunmehr stichhaltige Gründe gegen eine erneut drohende Genitalverstümmelung der Klägerin vorlägen. Die Gefahr einer Genitalverstümmelung korreliere insbesondere mit der Ausübung entsprechenden sozialen Drucks gerade auch im Zusammenhang mit einer Heirat. Aufgrund der veränderten Lebenssituation der Klägerin sei sie jedoch weder wirtschaftlich auf eine erneute Heirat und damit einhergehender Genitalverstümmelung angewiesen noch sei seitens der somalischen Gesellschaft und ihres Umfelds ein entsprechender sozialer Druck zu erwarten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsfurcht der Klägerin entfallen und ihr eine Rückkehr jedenfalls nach Somaliland zumutbar sei.
Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Trier
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:13.10.2026
- Aktenzeichen:1 K 1905/26.TR