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Kirchlicher Arbeitgeber hat kein Sonderrecht bei Doppelstandards: BAG erklärt Kündigung einer Beraterin nach Kirchenaustritt für unwirksam
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des von einer Arbeitnehmerin gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erklärten, im Übrigen nicht publik gemachten Kirchenaustritts benachteiligt diese in unzulässiger Weise wegen ihrer Religion, wenn ihr kirchlicher Arbeitgeber mit den gleichen Aufgaben auch Personen beschäftigt, die nicht Mitglied dieser Kirche sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.