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Versicherte mit multipler Sklerose hat keinen Anspruch auf Versorgung mit intravenös zu verabreichenden Immunglobulinen
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an multipler Sklerose erkrankt sind, keinen Anspruch auf Versorgung mit intravenös zu verabreichenden Immunglobulinen haben.