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BGH: Verschenkte selbst genutzte Immobilie mit lebenslangem Nießbrauchrecht muss nicht zum Zwecke des Elternunterhalts vom Geschenkten zurückgefordert werden
Verschenkt ein zum Elternunterhalt Verpflichteter seine selbst genutzte Eigentumswohnung und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor, so muss er die Immobilie nicht gemäß § 528 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Unterhaltsleistung zurückfordern. Denn die Eigentumswohnung ist unterhaltsrechtlich nicht als Vermögen einzusetzen, so dass sich durch die Rückforderung nicht seine Leistungsfähigkeit erhöht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.