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Diskriminierung aufgrund verweigerter Mitgliedschaft in Fitnessstudio wegen Sinti-Namens
Wird einer Person die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio wegen ihres Sinti-Namens verwehrt, liegt eine Diskriminierung vor, welche gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 € begründen kann. Dies hat das Amtsgericht Neumünster entschieden.