Besitz von Heroin rechtfertigt nicht zwingend Anordnung einer medizinischen Untersuchung

Treibt ein Fahrerlaubnisinhaber mit Heroin Handel, so rechtfertigt dies dann nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber auch die Drogen konsumiert. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde ein in Bremen wohnhafter Mann wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2021 beantragte er die Umschreibung seiner türkischen Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Behörde meinte, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung davon auszugehen sei, dass der Mann selber Drogen nehme und verlangte daher die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens. Da der Mann dem nicht nachkam, lehnte die Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Dagegen richtete sich die Klage des Mannes.

Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids Das Verwaltungsgericht Bremen entschied zu Gunsten des Klägers. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Die Beklagte habe nicht die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen dürfen.

Unzulässige Anforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht, so das Verwaltungsgericht, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisbewerbers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat. So lag der Fall hier. Aus dem Strafurteil ergeben sich keine Hinweise, dass das Heroin für den Eigenkonsum des Klägers bestimmt war oder der Kläger Drogen konsumiert. Danach spreche im vorliegenden Ausnahmefall nicht bereits der bloße Besitz von Heroin für einen eigenen Drogenkonsum des Klägers. Damit habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt und insoweit ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Bremen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.04.2023
  • Aktenzeichen:5 K 1460/22

Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)