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Keine Haftung des Heimbetreibers für Fenstersturz einer behinderten Person bei fehlenden Anhaltspunkten zur Selbstgefährdung
Stürzt ein behinderter Mensch im Heim aus einem Fenster, so haftet der Heimbetreiber dann nicht für den Unfall, wenn für ihn keine Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung bestanden. Zudem muss bei der Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen stets das Recht der behinderten Menschen auf weitestmöglicher Autonomie beachtet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena hervor.