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Voraussetzung für Nottestament ist objektive oder aus Sicht der Testamentszeugen bestehende nahe Todesgefahr
Die Voraussetzung für ein Nottestament gemäß § 2250 Abs. 2 BGB ist eine objektive oder aus sich der Testamentszeugen bestehende nahe Todesgefahr zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments. Eine Todesahnung des Testierenden ist nicht ausreichend. Auch genügt für ein Nottestament nicht, den Testierenden die Unannehmlichkeiten durch die Hinzuziehung eines Notars zu ersparen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.