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BSG: Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit
Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht mit der verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.