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Reisebüro muss über Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen eines Transitlandes aufklären
Ein Reisebüro muss zumindest über die Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen in einem Transitland aufklären. Kommt es dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Reisenden nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.