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BGH: Widerruf der Untermieterlaubnis begründet kein berechtigtes Interesse an Kündigung des Untermietverhältnisses
Widerruft der Vermieter die Untermieterlaubnis, so begründet dies allein kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung ist aber bei einem konkreten Rückkehrwillen des Hauptmieters möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.